1. Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen der Firma musikservice-IT (weiter Firma bzw. Frachtführer) erfolgen auf der Grundlage dieser Bedingungen, die in erster Linie eine Konkretisierung der in den §§ 407 ff HGB enthaltenen Rechtsgedanken darstellen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie nicht mit zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern der Firma vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.
- Diese Bedingungen finden auf die Beförderung von Transportgut keine Anwendung.
2. Transport
Sämtliche Transportwege müssen dem Frachtführer uneingeschränkt zur Verfügung stehen und geeignet sein das Transportgut/Umzugsgut ungehindert bewegen zu können. Dem Auftraggeber bekannte Schwachstellen und Empfindlichkeit an Zufahrten, Treppen, Holzböden, Fliesenböden, usw. und auch an Transportgut (Klavier, Flügel, Orgel usw.) etc. muss der Firma bzw. dem Frachtführer bekannt gegeben werden. Sollten die Mitarbeiter der Firma oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass Transportgut in solchem zustande ist, dass er nicht Transportiert werden kann, trägt die Firma bzw. Aushilfskräfte, oder seine Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtung und haben Recht das Transport absagen, und in solchen Fall trägt der Auftraggeber zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten
(mit einem Stundensatz von 70,- Euro pro Mann /bzw. ganze Hilfsmittel- Kosten (Kran, Lift usw.). Die Firma haftet nicht für unvermeidbare Schäden. Sollten die Mitarbeiter der Firma oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass eine weitere Person/oder weitere Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) notwendig ist, um dieses zu transportieren, und würde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von 50,- Euro pro Mann /bzw. ganze Kosten pro Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) berechnet. Es wird je angefangene Stunde abgerechnet. Die Firma haftet für die sorgfältige Auswahl seiner Mitarbeiter, oder seine Erfüllungsgehilfen. Der Transport darf auch als Sammeltransport durchgeführt werden. Die Firma oder der Frachtführer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung von Transporten heranziehen.
3. Transportwege
Ungehinderte, bzw. freie Transportwege und die Einhaltung der Terminabsprachen und Feinplanung liegen in der Verantwortung des Auftraggebers und sind Grundlage für die Anwendung des im Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls müssen alle durchgeführten Arbeiten nach tatsächlicher Leistung (entsprechend der im Angebot angegebenen Einzelpreise) abgerechnet werden. Bei Nichteinhaltung der vereinbaren Transportwege seitens des Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten (mit einem Stundensatz von 70,- Euro pro Mann / bzw. ganze Hilfsmittel-Kosten (Kran, Lift usw.) zutragen. Bei Abholung bzw. Lieferung des Frachtgutes ist der Auftraggeber / Absender / Empfänger verpflichtet, nachzuprüfen, ob ein Transportweg (Treppenhaus, Tür, Fenster, Balkon, Terrasse usw.) oder eine Sache bei dem Transport beschädigt wurde. Schadensfälle sind der Firma nach Möglichkeit sofort oder innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Lieferung bzw. Abholung schriftlich anzuzeigen.
Hat der Auftraggeber / Absender / Empfänger mit seiner Unterschrift bestätigt, dass keine Schäden oder Sachschäden beim Transport (Transportgut, Transportwege usw.) entstanden sind, so erlischt der Anspruch auf Reklamation.
4. Bekannter Schadensort
Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke (Haus, Treppenhaus usw.) eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke (Haus, Treppenhaus usw.) anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
5. Terminabsprachen
Die Einhaltung der Terminabsprachen und Feinplanung liegen in der Verantwortung des
Auftraggebers und sind Grundlage für die Anwendung des im Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls müssen alle durchgeführten Arbeiten nach tatsächlicher Leistung (entsprechend der im Angebot angegebenen Einzelpreise) abgerechnet werden. Um die Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14 Tage bei einem Transport mit Hilfsmitteln (Kran, Lift usw.) und 7 Tage bei einem Transport nur mit Personalkräften der Firma vor dem Termin getroffen werden. Eventuelle Terminverschiebungen (bzw. Absagen) müssen spätestens 7 Werktage bei einem Transport mit Hilfsmitteln (Kran, Lift usw.) und 3 Werktage bei einem Transport nur mit Personalkräften vor dem geplanten Termin angezeigt werden, da sonst Kosten zum Nachteil des Auftraggebers entstehen können. Bei Nichteinhaltung des vereinbaren Terminzeitrahmens seitens des Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten (mit einem Stundensatz von 50,- Euro pro Mann /bzw. ganze Kosten pro Hilfsmittel (Kran, Lift usw.) zutragen. Es wird je angefangene Stunde abgerechnet. Die Firma haftet für die sorgfältige Auswahl seiner Mitarbeiter, oder seine Erfüllungsgehilfen.
6. Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). Wir sind nach Kräften bemüht, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Wir müssen uns jedoch eine Verlängerung der Lieferfrist vorbehalten, falls Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Streiks, Stau, Aufruhr, Aussperrungen oder Höhere Gewalt bei uns oder unserem Unterlieferanten die rechtzeitige Lieferung verhindern.
7. Leistungszeit
Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Anbieter auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
8. Transportsicherungen
Der Absender, bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Instrumenten wie z.B. Klavier, Flügel, e-Piano, Orgel usw. fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Frachtführer nicht verpflichtet.
9. Zusatzleistungen
Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders, bzw. Auftraggeber seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen (z.B. Verzögerungen) ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere durch beengte Verhältnisse an der Entladen stelle oder sonstige vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare, bzw. verschuldete Ereignisse oder zusätzliche Nebenleistungen, wie z.B. Stimmungen, Montagen oder Packarbeiten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absendernach Vertragsabschluss erweitert wird.
10. Lagerbedingungen
Im Falle der Frachtgutlagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen unser Partner: der Firma Gebr. Rohlfing Musikland GmbH & Co.KG. Die werden auf Verlangen des Absenders, bzw. Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
11. Erstattung der Fracht -, Musikinstrumenten - und Ersatzteilkosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fracht -, Musikinstrumenten - und Ersatzteilkostenvergütung hat, weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.
12. Stimmung, klein Reparatur-, Elektro- und Installationsarbeiten
Die Firma und der Frachtführer ist für die Stimmung von Musikinstrumenten, kl. Reparatur-, Elektro- und Installationsarbeiten nach dem Transport, nicht verantwortlich. Die Mitarbeiter des Frachtführers sind, sofern nicht anders vereinbart ist, zur Stimmung, kl. Reparatur oder Installationsarbeiten berechtigt.
13. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma oder des Frachtführers nicht verrechenbar.
14. Handwerker-, Klavierstimmer- oder Klavierbauervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter haftet die Firma nur für die sorgfältige Auswahl von Handwerkern, Klavierbauern und Klavierstimmern.
15. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
16. Abtretung
Der Frachtführer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
17. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers bzw. Firma hat der letztere nicht zu verantworten.
18. Nachprüfung durch den Absender bzw. Empfänger
Bei Abholung bzw. Lieferung des Frachtgutes ist der Absender bzw. Empfänger verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen, beschädigt oder stehen gelassen wird.
19. Haftungsversicherung
Haftungshinweise / Haftungsvereinbarungen für Innerdeutsche Umzugsverkehre!
Der Möbel bzw. Klavierspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag für Schäden und Verluste nach Maßgabe der Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Handelsgesetzbuches (HGB) in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Sie finden nur im innerdeutschen Straßengüterverkehr zwingend Anwendung. Nach dem Gesetz ist die Haftung begrenzt auf 620,00 € je Kubikmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Es kann eine weitergehende Handlung gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts bis zu einem angegebenen Wert vereinbart werden.
Haftungsbedingungen werden vor dem Transport /vor Ort/ abgesprochen. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt (außerhalb Einlagerung bei der Firma Rohlfing Musik GmbH & Co.KG), sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Die Haftung der Firma musikservice-IT bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Klavier, Flügel usw.) bzw. Transportwege ist der Höhe nach begrenzt.
Der Frachtführer haftet bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 5.000,00 € extra zu gesetzlich begrenzte Haftung des Gutes (620,00 € pro Kubikmeter).
Der Frachtführer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie über das geltende Maß hinaus zu versichern.
Erweiterte Transportversicherung:
Sie als Auftraggeber können, die im oberen Abschnitt genannte Deckungssumme durch den Abschluss einer Umzugsguttransportversicherung extra erweitern.
Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall.
20. Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
Haftungsbedingungen werden vor dem Transport /vor Ort/ abgesprochen. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat. Die Firma und der Frachtführer haften nicht für die Stimmung der transportierten Musikinstrumente.
21. Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
22. Preise
Der aktuell gültige Transportpreis für die Leistungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Firma.
23. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes/Kündigung
1. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertigem
Zahlungsmittel zu bezahlen. Bares Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Firma oder der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber nicht, so kann
für die Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, für die zweite
Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Zahlungserinnerung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
3. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bzw. die Firma den Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport vereinbarten Entgelts, bzw. zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten (mit einem Stundensatz von 70,- Euro pro Mann bzw. ganze Kosten pro Hilfsmittel (Kran, Lift usw.). Es wird je angefangene Stunde abgerechnet.
24. Wertersatz
1. Hat die Firma oder der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
2. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
3. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
25. Reklamationen und Klagen
Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu
überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief, Abholschein oder Lieferschein beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens binnen zwei (2) Tagen nach der Ablieferung gemacht werden. Die Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt. Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder
Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen zwei (2) Tagen nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat. Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen zwei (2) Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an die Firma oder den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung für alle erfolgreichen Feststellungen und Überprüfungen zu gewähren. Hat der Auftraggeber / Absender / Empfänger mit seiner Unterschrift bestätigt, dass keine Schäden oder Sachschäden beim Transport entstanden sind, so erlischt der Anspruch auf Reklamation. Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall.
26. Datenschutz
Der Auftraggeber/Kunde wird hiermit gem. Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die Firma seine vollständige Anschrift sowie die weiteren von ihm zur Verfügung gestellten Daten in maschinenlesbarer Form speichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung maschinell verarbeitet. Die Firma gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten.
27. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Osnabrück.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, Osnabrück.
Übersicht der Dienstleister und Partner:
-
Rohlfing Musik GmbH & Co.KG
- Heinrich Koch Internationale Umzugs- und Archivlogistik GmbH
-
ELROND e.V. Osnabrück
- KVN Autokrane GmbH
- Günter Weber Dachdeckermeister